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Altersvorsorgepflicht für Selbstständige

Als Einzelunternehmer genießt man gegenüber einem Angestellten zahlreiche Freiheiten – man ist sein eigener Herr oder Herrin. Allerdings bedingt diese Freiheit auch Verantwortung für sich selbst; bezogen auf die eigene Altersvorsorge ist diese Verantwortung immens – und wird von vielen Selbstständigen unterschätzt. Häufig wird das unliebsame Thema ungelöst vor sich hergeschoben oder ganz ignoriert; das Tagesgeschäft geht ständig vor und nicht selten schmerzt der Gedanke, einen nennenswerten Teil der eigenen Liquidität aus der Hand zu geben.

Aus diesem Grund stehen sehr viele Einzelunternehmer in den späteren Jahren ihrer Existenz plötzlich vor der Frage: Und wovon soll ich leben, wenn ich erst einmal nicht mehr arbeiten kann? Deutlich eingeschränkte Lebensqualität bis hin zur Altersarmut können bittere Realität werden, sollte sich nicht frühzeitig mit dem Thema der eigenen Altersvorsorge und Ruhestandsplanung auseinander gesetzt werden. Anders als beispielsweise bei Inhabern einer Firma mit einer gewissen Anzahl an Mitarbeitern bzw. bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer juristischen Person bieten die Betriebe oder Geschäfte von Einzelunternehmern in der Regel keinen relevanten Wert, der ggf. an einen Nachfolger verkauft werden und von dessen Erlös der Lebensabend (ohne Einschränkungen) finanziert werden kann.

Gesetzesentwurf Ende 2019 erwartet

Dieser Umstand ist auch der Politik bereits länger bekannt. Aus diesem Grund wird schon seit Jahren überlegt, zusätzlich zur bereits bestehenden Versicherungspflicht für bspw. verkammerte Berufe oder in der Künstlersozialkasse eine generelle Pflicht zur Altersvorsorge für Selbstständige (Einzelunternehmer) und Freiberufler in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) einzuführen. Im Jahr 2019 hat Hubertus Heil als Bundesminister für Arbeit und Soziales nun angekündigt, dass sein Ministerium an einem Gesetzesentwurf arbeitet, der die Absicht zur Pflichtversicherung für Selbstständige konkret behandeln soll. Das Ergbnis ist bis Ende 2019 angekündigt.

Sollte die Versicherungspflicht für Selbstständige und Freiberufler tatsächlich kommen, bedeutet dies zwar, dass viele der sogenannten Einzelkämpfer dem Thema der eigenen Vorsorge für den Ruhestand nicht mehr ausweichen können; gleichzeitig bedeutet eine Pflicht aber auch eine deutliche Enschränkung der eigenen, persönlichen Freiheit. Es bleibt somit die Hoffnung, dass die Vorgaben für die verpflichtende Vorsorge in der Höhe und auch der Ausgestaltung deutlich lockerer ausfallen werden, als beispielsweise bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten.

Mögliche Ausgestaltung und Freiheiten

Insbesondere, was das Thema der Wahlfreiheit beim Weg der verpflichtenden Altersvorsorge betrifft, besteht Hoffnung, dass der Gesetzgeber hier die Zügel nicht vollkommen straff anziehen wird. So wird diskutiert, ob neben der Mitgliedschaft in der GRV auch das Besparen eines Rürup-Vertrages (rechtlich genauso in der Schicht 1 “Basisvorsorge” angesiedelt wie die gesetzliche Rentenversicherung) bei einem privaten Versicherungsunternehmen den Bedingungen der Vorsorgepflicht genügen wird. Dies hätte insbesondere den großen Vorteil für den Einzelunternehmer, dass er sich eine individuelle Vorsorge aufbauen kann, die deutlich flexibler ist und bei der er direkten Einfluss darauf hat, wie das von ihm für das Alter zurückgelegte Geld angelegt wird. Dem gegenüber stünde die Überweisung in die umlagenfinanzierte Gesetzliche Rentenversicherung, bei der keinerlei Einfluss auf die Verwendung der Beiträge besteht und tatsächlich zu erwartenden Leistungen aufgrund der demographischen Entwicklung deutlich ungewisser sein wird.

Neben der Möglichkeit, einen privaten Rürup-Vertrag alternativ zur GRV zu besparen, kann auch eine Möglichkeit sein, dass die Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk (sofern eines für den eigenen Berufsstand existiert) der Versicherungspflicht genügt.

Wie hoch der geforderte Beitrag für die Pflichtversicherung sein wird, ist ebenfalls noch offen. Eine Idee ist, dass sich die Höhe analog zum aktuellen Beitragssatz in der GRV für Angestellte, also 18,6%, orientiert. Bemessungsgrundlage könnte dann der in einem Jahr erzielte Gewinn sein. In diesem Zusammenhang ist sehr wahrscheinlich, dass es auch einen nominellen Mindest- und Höchstbeitrag gibt. Entscheidend wird sein, dass die zuerwartende Rentenleistung über der gesetzlichen Grundsicherung liegen muss.

Eventuelle Ausnahmen von der generellen Vorsorgepflicht für Selbstständige und Freiberufler könnte es höchstens für Existenzgründer geben.

Bestandsschutz für bestehende Vorsorge

Es ist durchaus möglich, dass der Gesetzgeber – sozusagen als Kompromiss zwischen den Wahlfreiheits-Befürwortern und den Fürsprechern der Solidargemeinschaft (“Gerecht ist nur, wenn alle in die GRV einzahlen”) – zwar nur die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung ab Inkrafttreten der generellen Vorsorgepflicht für Selbstständige und Freiberufler gelten lässt, aber bereits bestehende Verträge oder Mitgliedschaften in berufsständischen Versorgungswerken anerkannt werden; wobei hier dann die Frage ist, ob und wie die Beitragshöhe bzw. die geforderte Mindestrentenleistung über dem Grundsicherungsniveau überprüft wird und dann noch Anpassungsspielräume bestehen werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass es reichen wird, einen Rürup-Vertrag mit einem (vom jeweiligen Versicherer verlangten) Mindestbeitrag – bspw. 35,00 € im Monat – zu besparen.

Für diesen Fall bietet es sich an, bereits jetzt schon zu handeln und noch in 2019 eine Basisvorsorge der Schicht 1 in Form eines Rürup-Rentenvertrags abzuschließen. Selbst wenn dieser für die Pflichtversicherung dann doch nicht anerkannt werden sollte, kann er auch wieder beitragsfrei gestellt werden. Sollte die Bestandsschutz-Regelung kommen, ist dies in jedem Fall ein immenser Vorteil gegenüber den Zahlungen in die GRV mit ihrem ungewissenen Umlagesystem.

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In unserer Rubrik zur Altersvorsorge können Sie sich über die Grundlagen der Rürup-Rente informieren. Wir halten Sie darüber hinaus auf dem Laufenden, was die Entwicklung des Gesetzesentwurf und alle weiteren Aspekte zu diesem Thema betrifft.

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