Unser Angebot für Firmen und Gewebebetriebe

Die betriebliche Altersvorsorge

Bei der betrieblichen Altersvorsorge muss zunächst zwischen den Maßnahmen und Möglichkeiten zur Vorsorge für die Angestellten und Arbeiter und denen für die Unternehmer und Gesellschafter Geschäftsführer (GGF) unterschieden werden. Je nach Große, Art und Personalstruktur bieten sich hier unterschiedliche Möglichkeiten an.

Besondere Expertise von kAssekura:

Der Versicherungsmakler kAssekura ist durch die Zertifizierung von Christian Albert als Experte Betriebliche Altersversorgung (DVA) auf diesen Bereich spezialisiert. Egal ob kleiner Handwerkerbetrieb, Handelsunternehmen oder mittelständischer Maschinenbauer – Sie erhalten bei kAssekura eine maßgeschneiderte Versorgungsordnung unter Berücksichtung aller relevanten Vorsorgemöglichkeiten, rechtlichen Grundlagen und vor allem Ihrer individuellen Wünsche und Vorgabe.

Übersicht der Vorsorgelösungen

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung (kapitalgebunden oder fondsgebunden), die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Direktversicherung ist die Absicherung des Todesfall- oder Langlebigkeitsrisikos (Rentenzahlung). Als Leistungen können eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden.

Weiter Informationen finden Sie hier: Zusatzvorsorge

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität und Tod ist.

Definition nach § 118a VAG:

  • Das Versicherungsgeschäft wird im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betrieben.
  • Die Leistungen sind grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen.
  • Leistungen im Todesfall dürfen nur an Hinterbliebene erbracht werden. Für Dritte kann ein Sterbegeld vereinbart werden.
  • Die versicherte Person hat einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse oder auf das Erbringen von Leistungen als Rückdeckungsversicherung.

Der Pensionsfonds findet in der heutigen Zeit hauptsächlich bei der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften Anwendung. Der Pensionsfonds unterliegt per Gesetz ab Erreichen der Unverfallbarkeit der Insolvenzsicherung des PSVaG.

Beim Pensionsfonds wird beim § 3 Nr. 63 EStG nur die Beitragszusage mit Mindestleistung angeboten.

Besonderheiten:

  • Möglichkeit der zusätzlichen Erbringung von Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen
  • Der Pensionsfonds kann die Absicherung von biometrischen Risiken auf eine Versicherungsgesellschaft übertragen.
  • Aufsicht durch die BaFin
  • Kapitalanlage bis zu 100 % in Aktien
  • keine Förderung nach § 40b EStG
  • kein Sterbegeld an Dritte

Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgungen durchführt und auf die Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs. 4 BetrAVG). Sie unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist somit in der Anlage des Vermögens nicht gebunden.

Unterschied zwischen der pauschaldotierten und rückgedeckten Unterstützungskasse:

  • Pauschaldotierte Unterstützungskasse: Üblicherweise werden die Zuwendungen zum Aufbau der Versorgung beim Arbeitgeber (Trägerunternehmen) frei investiert (Innenfinanzierung).
  • Rückgedeckte Unterstützungskasse: Die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungen werden in der Regel vollständig (kongruent) durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt.

Die Pensionszusage (Direktzusage) ist eine rechtsverbindliche Verpflichtung zu einer Versorgungsleistung durch den Arbeitgeber. Bei Einrichtung einer Pensionszuge müssen Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden. Zur Finanzierung der Zusage kann zum Beispiel eine Rückdeckungsversicherung vom Arbeitgeber abgeschlossen werden.

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