Vorsicht: Gefahrerhöhung in Wohngebäude und Hausrat!

Eine Gefahrerhöhung muss angezeigt werden, wenn man den Versicherungsschutz nicht gefährden will. Aber was hat man sich darunter vorzustellen?

So ist eine Gefahrerhöhung definiert: Die Änderung eines gefahrerheblichen Umstands, nach dem der Versicherer bei Antragstellung in Textform gefragt hat, oder aber der Eintritt eines Umstands, der den Eintritt bzw. die Verwirklichung einer versicherten Gefahr bei normaler Verkehrsanschauung erhöht. Oder salopp ausgedrückt: Alles, wo man bei genauerem Nachdenken zu dem Schluss kommt: „Das sagt einem doch der gesunde Menschenverstand!“.

Nun spielen Versicherungen im Leben der meisten Menschen erst dann eine Rolle, wenn es einen Schadensfall gibt. Daher überdenken die meisten Versicherungsnehmer ihr Handeln wohl fast nie danach, ob dies mögliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben könnte. Doch diese Leichtfertigkeit kann im Schadensfall für Probleme sorgen.

Hier einige Beispiele, die in der Praxis häufig nicht angezeigt werden, aber Relevanz für den Versicherer haben:

  • Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach. Dies erhöht die Feuergefahr bzw. beeinträchtigt das Verhalten der Feuerwehr im Brandfall. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz oder die Prämie hat die Meldung der Installation einer PVA in aller Regel keine (die Absicherung der Anlage über eine separate Photovoltaikversicherung vorausgesetzt; soll diese über die Wohngebäudeversicherung versichert werden, steigt natürlich die Versicherungssumme und aufgrund dessen dann auch die Prämie).
  • Änderung der Betriebsart bei teilgewerblich genutzten Gebäuden
  • Unterlassung der Absperrung von Wasser und Strom (außer für Alarmanlagen) bei längerfristigem Unbewohntsein
  • Unterlassung der Anzeige eines längeren oder gar dauerhaften Leerstands z. B. nach Umzug des letzten Elternteils in ein Alten- oder Pflegeheim
  • Lagerung feuergefährlicher Stoffe in größeren Mengen oder an exponierten Stellen, z. B. wenn Farben und Lacke irgendwo in der Nähe eines offenen Feuers (Holzofen etc.) gelagert werden
  • Aufstellen eines Gerüsts am Gebäude (erhöhte Einbruchgefahr)

Da die Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen eine Obliegenheit für den Versicherungsschutz ist, kann je nach Situation und Grad der Schwere des Schadens oder des Versäumnis die Leistung gekürzt oder ganz verweigert werden.

Daher sollte bei Änderungen am/im Gebäude oder im Haushalt im Zweifel immer der Versicherer informiert werden. So ist man auf der sicheren Seite.