Absicherung Impfschäden

Die Impfung ist einer der entscheidenden Bausteine zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – doch wie sieht es aus, wenn die Impfung zu dauerhaften physischen Beeinträchtigungen führt?

Viele Menschen machen sich aktuell Sorgen, ob die so dringend erwarteten Impfstoffe ausreichend getestet worden sind. Denn niemand möchte mit dem vielgenannten Versuchskaninchen tauschen. Doch in der gegenwärtigen Situation kommt es eben auch besonders darauf an, die gefährdeten Personen möglichst schnell und flächendeckend mit einem geeigneten Vakzin zu versorgen. Die Angst vor einem Impfschaden ist häufig genau so groß wie die Angst vor einer Corona-Infektion selbst.

Was ist eigentlich konkret ein Impfschaden?

Unter einem Impfschaden versteht man „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine Schutzimpfung …“. Die Folgen können vielfältig sein – von chronischen Nerven- und Gelenksentzündungen bis hin zu Lähmungen und Organschäden. Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetz. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, kann einen Antrag auf Versorgungsleistung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen. Dies ist im § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Ob es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich um einen Impfschaden handelt, wird vom Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes entschieden. Gegen ablehnende Bescheide kann auf dem Rechtsweg über das Sozialgericht vorgegangen werden – und das kostet Zeit, Nerven und Rechtsanwaltsgebühren.

Was hat die Unfallversicherung damit zu tun?

Natürlich kann eine Unfallversicherung die Schäden am Körper eines Betroffenen nicht ungeschehen machen – aber zumindest können finanzielle Folgen abgemildert werden. Dies kann entweder durch das vertragliche Vereinbaren einer hohen Einmalzahlung im Schadensfall als auch einer regelmäßigen Rente (sowie einer Kombination aus beidem) geschehen. In vielen leistungsstarken Tarifen sind Impfschäden mitversichert. Doch im Hinblick auf die “Corona-Impfung” ist Vorsicht geboten. Zunächst einmal sichert nicht jeder Tarif Impfschäden ab. Aber selbst wenn in allgemeinen Leistungsbeschreibungen Impfschäden als Leistungsmerkmal aufgeführt sind, sollte unbedingt das zugrunde liegende Bedingungswerk eingesehen werden.

Leistet meine Unfallversicherung bei Corona-Impfschäden?

Bei vielen Versicherern werden in deren Vertragsbedingungen zur Unfallversicherung die Schutzimpfungen, bei denen Versicherungsschutz besteht, abschließend mit dem jeweiligen Namen aufgeführt. Erwartungsgemäß taucht hier die Impfung gegen “Corona”, “Sars-Cov-2”, etc. (noch) nicht auf und folglich bestünde kein Versicherungsschutz. Allerdings könnte es auch sein, dass ein Versicherer, welcher die Schutzimpfungen in den Bedingungen abschließend aufzählt, aufgrund der aktuell sehr speziellen Situation doch Versicherungsschutz gewährt. Empfehlenswert ist hier eine Bitte um Klärung schriftlich beim Versicherer einzureichen.

Sollte ein Versicherer generell bei Schutzimpfungen Leistungen aus dem Vertrag anbieten und somit keine namentliche Aufzählung in den Bedingungen vorsehen sowie auch keine relevanten Ausschlüsse an anderer Stelle verankert haben, dürfte dort grundsätzlich Versicherungsschutz bei einer “Corona-Schutzimpfung” bestehen. Letztlich empfiehlt es sich aber auch hier, den Versicherer schriftlich anzufragen und sich so den Versicherungsschutz bei einer “Corona-Schutzimpfung” bestätigen zu lassen.

Was wenn man noch keine Unfallversicherung hat?

In diesem Fall sollten Sie sich gleich nur Tarife anbieten lassen, welche explizit Versicherungsschutz gegen Schäden bei einer “Corona-Impfung” vorsehen. Sprechen Sie uns direkt darauf an; wir unterbreiten Ihnen sehr gerne ein individuelles Angebot.