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Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über dessen Versicherung grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe (Voraussetzung: keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung).
Inzwischen sind auch Beamte verpflichtet, eine Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den Teil der anfallenden Kosten, der nicht von der Beihilfe übernommenen wird, über eine private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand). Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getragen werden muss. Aktuell stellt hier nur Hamburg eine Ausnahme dar.
Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in Teilbereichen verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte anfallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.
Notwendige Absicherungen als Zusatz zur Beihilfe
Beamtenausbildung - Anwärter und Referendare
Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren der Dienstherr Beihilfe. Für diese Beamtengruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben i.d.R. die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.
Versicherbar sind:
Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife und der Versicherungsschutz geht in den normalen Restkostentarif des Versicherers über.
Kontrahierungszwang und Beamtenöffnungsaktion
Da auch Beamte unter die in Deutschland geltende Versicherungspflicht fallen, wurde ein beihilfefähiger Basistarif geschaffen. In diesen müssen Beamte aufgenommen werden, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Um trotz gesundheitlicher Einschränkungen dennoch eine Chance auf einen Restkostentarif außerhalb des Basistarifs zu haben, gibt es eine Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer.
Teilnahmeberechtigter Personenkreis ab dem Zeitpunkt der Erstverbeamtung (Ausstellung der Ernennungsurkunde) ist:
Darüber hinaus gilt die Öffnungsaktion auf eine Anwartschaft bei Beamtenanfängern mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Formen der Anwartschaftsversicherung