Zusatzvorsorge

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Schicht 2 – Die Zusatzvorsorge

In der Zusatzvorsorge (Schicht 2) können Privatpersonen zwei Vorsorgewege einschlagen. Dies ist zum einen die Riester-Rente mit einer Zulagenförderung und Steuerbegünstigung. Zum anderen ist es die Betriebliche Altersvorsorge.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine kapitalgedeckte oder fondsgebundene Rentenversicherung, die vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen und zum 01.01.2002 eingeführt wurde. Anlass war die Rentenreform im Jahr 2001, die zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat. Mithilfe der staatlich geförderten Riester-Rente sollen alle, die von der Absenkung betroffen sind, die dadurch entstehende Versorgungslücke ausgleichen können. Die staatliche Förderung besteht dabei aus Zulagen und Steuervorteilen.

Die Riester-Förderung können insbesondere erhalten:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Beamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten
  • nicht von der Sozialversicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte
  • Entgeltersatzleistungsbezieher sowie erwerbsunfähige, erwerbsgeminderte und dienstunfähige Personen
  • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach Geburt
  • unter bestimmten Voraussetzungen Ehepartner von Förderberechtigten
  • Hohe staatliche Zulagen: 175 EUR pro Jahr (Grundzulage), je kindergeldberechtigtem Kind 185 EUR bzw. für ab 2008 geborene Kinder 300 EUR (Kinderzulage)
  • Je Förderberechtigtem unter 25 Jahren einmalig 200 EUR
  • Darüber hinaus sind Steuervorteile möglich
  • Nach herrschender Rechtsauffassung “Hartz-IV” – und Pfändungssicherheit des Vertragsguthabens in der Ansparphase
  • Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen wird garantiert
  • Keine Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der Rentenphase
  • Rentenleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge (wie z.B. aus einem Riester-Vertrag) werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt.
  • Höchstbeitrag 2.100 EUR jährlich (Beiträge und Zulagen)
  • Auszahlung frühestens ab Alter 62
  • Auszahlung grundsätzlich als lebenslange Rente, einmalige Kapitalauszahlung von 30 % des Vertragsguthabens möglich
  • Volle Zulagenförderung bei Einzahlung von mindestens 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens, abzüglich der Zulagen (Mindesteigenbeitrag)
  • Volle steuerliche Förderung bei Einzahlung des Höchstbetrages von 2.100 EUR (Eigenbeiträge und Zulagen) in einem Beitragsjahr; wobei die Höhe der zustehenden Zulagen von der Rückerstattung abgezogen und dem Vertrag gutgeschrieben wird
  • Zulagen müssen beantragt und Änderungen gemeldet werden
  • Bei förderschädlicher Verwendung sind die Zulagen und Steuervorteile zu erstatten, z.B. bei Kündigung des Vertrages
  • Keine Abtretung oder Verpfändung möglich
  • Volle nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Beitragszahler für den Arbeitnehmer als versicherte Person abschließt und bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Im Versorgungsfall zahlt der Versicherer dann die Leistung direkt an den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen aus. Beiträge des Arbeitnehmers aus dem ersten Arbeitsverhältnis werden staatlich gefördert, indem diese steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV eingezahlt werden können (sog. Entgeltumwandlung). Darauf besteht ein Rechtsanspruch (§ 1a BetrAVG).

Die Förderungen der betrieblichen Altersvorsorge können nutzen:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende der Privatwirtschaft
  • “Beherrschende” Gesellschafter-Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen
  • Angehörige des öffentlichen Dienstes, wobei hier gesetzliche und tarifvertragliche Sonderregelungen gelten

Beamte und Selbständige können die bAV dagegen nicht beanspruchen.

Neben der Direktversicherung gibt es auch noch weitere Formen der betrieblichen Altersvorsorge wie bspw. Pensionsfonds.

  • Hohe staatliche Förderung durch steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge (Entgeltumwandlung)
  • Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen wird garantiert
  • Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel in der Regel problemlos möglich
  • Beiträge können flexibel an die jeweilige Situation angepasst werden
  • Zuzahlungen möglich
  • Nach herrschender Rechtsauffassung “Hartz-IV” – und Pfändungssicherheit des Vertragsguthabens in der Ansparphase
  • Vollständige Kapitalabfindung zu Rentenbeginn möglich
  • bAV-Rentenleistungen werden als Teil der Zusatzvorsorge in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt.
  • Durch die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge verringern sich auch mögliche Ansprüche aus Sozialversicherungssystemen (z.B. gesetzliche Rente, Arbeitslosengeld)
  • Der steuerfreie Höchstbeitrag für Neuzusagen (West) liegt 2024 bei 7.248 EUR pro Jahr (604 EUR pro Monat) – der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit liegt bei 3.624 EUR jährlich (302 EUR monatlich)
  • Keine Beleihung, Abtretung oder Verpfändung durch den Arbeitnehmer möglich
  • Auszahlung frühestens ab Alter 62
  • Volle nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen
  • Volle Verbeitragung in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
    (Ausnahme: privat Krankenversicherte)
  • Im Todesfall erhalten nur versorgungsberechtigte Hinterbliebene die volle Hinterbliebenenleistung; ansonsten beschränkt sich die Auszahlung auf ein Sterbegeld (derzeit 8.000 EUR)

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