Pflegeversicherung

Unser Angebot für Privatkunden

Absicherung für den Pflegefall – Absicherung der Angehörigen

2009 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung rund 2,3 Millionen Leistungsempfänger. Mit der steigenden Lebenserwartung erhöht sich auch die Zahl der Menschen, die gepflegt werden müssen. Häufigste Ursachen für einen Pflegefall sind – neben “normalem” altersbedingten Kräfteverfall – Schlaganfall, Herzinfarkt und Krebserkrankungen.

Nach aktuellen Studien ist heute jede achte Frau mehr als 10 Jahre pflegebedürftig. Bei den Männern trifft dieses Schicksal immerhin jeden Zehnten.

Das Statistische Bundesamt hat hochgerechnet: in den nächsten 20 Jahren wird der Anteil der Pflegebedürftigen um über 50% steigen, bis 2050 wird er sich sogar fast verdreifachen.

Grundsätzliches

Die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung steigt rasant. Bereits heute sind mehr als 17 Millionen Deutsche älter als 65 Jahre. Tendenz steigend. Dieser Personenkreis ist in erhöhtem Maße vom Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen. Resultierend aus dem demografischen Wandel wurde in Deutschland 1995 das “Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit” verabschiedet. Nach dem Grundsatz “Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung” sind die Träger der Pflegepflichtversicherung die soziale Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen.

Begriff der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI

Seit dem 01.01.2017 werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in 6 verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

MobilitätBewertung 10%(z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.) Kognitive und kommunikative FähigkeitenBewertung 7,5%(z. B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenBewertung 7,5%(z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
SelbstversorgungBewertung 40%(z. B. Körperpflege, Ernährung, etc.) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und BelastungenBewertung 20%(z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer KontakteBewertung 15%(z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Die 5 Grade der Pflegebedürftigkeit werden wie folgt unterschieden:

  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Pflegegrad 5

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Die Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein. Der Unterschied besteht darin, dass Privatversicherte keine Sachleistung, sondern eine, der Höhe nach gleiche, Kostenerstattung erhalten.

Häusliche Pflege

Sachleistungen (monatlich) Geldleistungen (monatlich)
Pflegegrad 1 Leistungen nach § 28a SGB XI Leistungen nach § 28a SGB XI
Pflegegrad 2 689 € 316 €
Pflegegrad 3 1.298 € 545 €
Pflegegrad 4 1.612 € 728 €
Pflegegrad 5 1.995 € 901 €

Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Stationäre Pflege

monatlich
Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro
Pflegegrad 2 770 €
Pflegegrad 3 1.262 €
Pflegegrad 4 1.775 €
Pflegegrad 5 2.005 €

Übergangspflege für Personen ohne Pflegstufe bzw. ohne Pflegegrad

Es gibt Fälle, in denen Personen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten die Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt nun das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.

Kostenbeispiel für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Durchschnittliche Kosten pro Monat * 810 € 1.380 € 2.655 € 3.360 €
Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Eigenleistung durch den Versicherten 121 € 82 € 1.043 € 1.365 €

* zu Pflegegrad 1 können die Kosten derzeit nicht berechnet werden, da es keine korrespondierende Pflegestufe und damit keine statistische Erhebung gibt

Kostenbeispiel bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Durchschnittliche Kosten pro Monat* 2.068,86 € 2.487,82 € 2.979,82 € 3.492,82 € 3.722,82 €
Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Eigenleistung durch den Versicherten 1.943,86 € 1.717,82 € 1.717,82 € 1.717,82 € 1.717,82 €

* beispielhaft für ein Pflegeheim in Bayern (96123 Litzendorf)

Die oben genannten beiden Kostenbeispiele machen deutlich, dass die Eigenleistung durch den Versicherten für die häusliche oder stationäre Pflege kaum aufzubringen ist. In diesem Fall müssen die Angehörigen für eine gute Betreuung im Pflegefall tief in die Tasche greifen. Per Gesetz sind die Nachkommen oder nächsten Verwandten dazu verpflichtet, finanziell für ihre pflegebedürftigen Angehörigen aufzukommen (§1601 BGB).

Es ergeben sich je nach Pflegegrad große Versorgungslücken zwischen Kosten und Leistungen, die oft vollständig zu schließen sind. Eine Unterbringung in einem kostengünstigen Pflegeheim oder die Kosteneinsparung bei dem häuslichen Pflegedienst sind für die Versicherten oftmals eine unschöne Alternative.

Wer ist zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

  • Der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) haftet für seinen Verwandten (§1608 (1) BGB)
  • Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§20 SGB XII)
  • Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§1601 BGB)
  • Die Abkömmlinge sind für den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§1606 (1) BGB)
  • Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren (§1606 (2) BGB)
  • Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§1606 (3) BGB)

Berechnung der Unterhaltspflicht:

Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages wird zunächst das sog. “bereinigte Einkommen” festgesetzt. Dies ist bei Arbeitnehmern das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Unterhaltspflicht, bei Selbständigen hingegen werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden 3 bis 5 Jahre abzüglich

  • berufsbedingter Aufwendungen
  • Kosten für allgemeine Krankenvorsorge und krankheitsbedingter Aufwendungen
  • private Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH Urteil vom 28.07.2010)
  • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Pflegebedürftigen
  • Miete und Mietnebenkosten, wenn diese nachgewiesen über 450 € liegen
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und Ehegatten

Von diesem “bereinigten Einkommen” wird dann noch ein entsprechender Selbstbehalt abgezogen.
Dieser beträgt

1.600 € für den Unterhaltspflichtigen
2.880 € für Familien

Hinzu kommen noch Freibeträge für eigene Kinder. Diese Selbstbehalte sind nicht bindend. Die Ämter haben hier die Möglichkeit, diese zu senken. Bei verringerten Kosten des Unterhaltspflichtigen, z. B. durch eine entschuldete, selbst genutzte Wohneinheit, für die keine Miete anfällt. Die Freibeträge können Sie auch der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Zusätzlich zum Selbstbehalt gibt es noch das “Schonvermögen”, das zum Unterhalt ebenfalls nicht herangezogen werden kann. Darunter fällt z. B.

  • Altersvorsorgekapital nach §10a EStG (Riester/Rürup)
  • Familienerbstücke
  • Musikinstrumente, Bücher
  • 1.600 € Kapital, ab dem 60. Lebensjahr 2.600 €
  • Persönlicher Hausrat
  • eine angemessene und selbstgenutzte Immobilie
  • Sterbegeldversicherung (bis 6.000 €) und Bestattungsvorsorgeverträge
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur Finanzierung einer angemessenen und selbstgenutzten Immobilie dienen soll
  • Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit notwendig sind (ein angemessenes Fahrzeug)

Private Pflegevorsorge

Für alle, die sich selbst und ihre Angehörigen vor den finanziellen Folgen im Pflegefall schützen möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge.

Die am häufigsten am Markt vorkommenden Varianten sind die Pflegerente und das Pflegetagegeld. Beide können zwar vor den finanziellen Folgen schützen, sind aber sowohl in der Leistungsart als auch in der Kalkulation grundverschieden.

Eine Pflegerente mit laufendem Beitrag bietet eine gute Möglichkeit, sich finanziell gegen den Pflegefall abzusichern. Je nach Absicherungsbedarf zahlen Sie regelmäßig oder auch einmalig einen bestimmten Beitrag in die Versicherung ein. Die Leistungszahlung im Pflegefall erfolgt dann abhängig vom Pflegegrad, in den Sie eingestuft werden und der Höhe der vereinbarten Pflegerente. Für die Auszahlung der Leistungen spielt es keine Rolle, ob Sie zu Hause oder in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.

Eine Besonderheit der Pflegerentenversicherung ist, dass die Beiträge über Jahrzehnte hinweg garantiert sind und die durch den Versicherer erwirtschafteten Überschüsse zurück in Ihren Vertrag fließen. Die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrages erhöhen sich also stetig, ohne dass Sie hierfür etwas tun müssen.

Aufgrund dessen lohnt es sich gerade auch in jungen Jahren, eine Absicherung mit einer geringeren Leistungshöhe und einem vergleichsweise niedrigen Beitrag zu tätigen. Denn je früher der Vertrag abgeschlossen wurde, desto länger können auch die Überschüsse einfließen. Zumal die Beiträge in jungen Jahren generell günstiger sind als im Alter.

Gegenüber den anderen Absicherungsformen bietet die Pflegerente noch einen weiteren Vorteil. Sollten Sie einmal in Geldnot sein, können Sie den Vertrag aufheben und erhalten den Rückkaufswert ausbezahlt. Natürlich endet in diesem Fall auch Ihr Anspruch auf die Leistungen.

Das Pflegetagegeld ist anders als die Pflegerente eine Risikoabsicherung ohne einen Rückkaufswert. Dafür dürfte der Beitrag im Vergleich zur Pflegerente günstiger sein. Zu beachten ist dem gegenüber aber, dass sich der Beitrag – je nach Kalkulation und Entwicklung des gewählten Versicherers – im Laufe der Zeit steigern kann.

In dieser Form der Absicherung wählt der Kunde ein Tagegeld, das dann im Leistungsfall ausbezahlt wird. Das ausbezahlte Pflegetagegeld steht dem Versicherten zur freien Verfügung.

Die meisten Anbieter lassen vom Kunden einen Pflegetagegeldsatz für Pflegegrad 5 festsetzen und haben dann hinterlegte prozentuale Abstufungen für die übrigen Pflegegrade, z.B.

Pflegegrad 5: 100 % des vereinbarten Tagessatzes
Pflegegrad 4: 80 % des vereinbarten Tagessatzes
Pflegegrad 3: 50 % des vereinbarten Tagessatzes
Pflegegrad 2: 30 % des vereinbarten Tagessatzes
Pflegegrad 1: 20 % des vereinbarten Tagessatzes

Zusätzlich bieten einige Versicherer bei notwendiger stationärer Pflegeheimbetreuung immer die Zahlung in Höhe von 100 % des Tagessatzes an.

Auf der anderen Seite gibt es auch Versicherer, die die jeweiligen Absicherungshöhen frei wählbar gestalten. So ist der Kunde nicht an einen festen Prozentsatz gebunden, sondern kann die Summe je nach Pflegegrad und abhängig von der Art der Pflege (ambulant/stationär) selbst festsetzen.

Viele gute Versicherer bieten neben der Zahlung des Tagegeldes weitere wichtige Vorteile, wie z.B.:

  • Beitragsbefreiung im Leistungsfall
  • Verzicht auf Wartezeiten (leistungsfreier Zeitraum zu Beginn des Vertrages)
  • Einmalzahlung im Leistungsfall
  • Umfangreiche Dynamiken, sowohl in der Zeit vor, als auch im Zeitraum des Leistungsbezug

Bei Pflege-Bahr handelt es sich um eine staatlich geförderte Pflegeergänzungsversicherung (60 € pro Jahr). Bedingt durch die Annahmeverpflichtung der Versicherer eignet sich dieser Lösungsweg für Kunden, die bereits eine gewisse Krankheitsgeschichte vorweisen. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass eine Wartezeit von bis zu 5 Jahren abzuleisten ist, die versicherbaren Sätze begrenzt und in der Regel nicht ausreichend sind, um die Versorgungslücke zu schließen. Wer auf “regulärem Weg” Schutz erhalten kann, fährt mit diesem deutlich besser.

Für alle Vorsorgeformen gilt das Gleiche. Der rechtzeitige Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung schützt Versicherte und Angehörige vor einer finanziellen Überbelastung bei Eintritt des Pflegefalls. Entstehende Versorgungslücken können geschlossen und eine optimierte Pflege sichergestellt werden.

    Sie haben bestimmt noch Fragen - Schreiben Sie uns eine Nachricht

     

    Ihr Name (*)

    E-Mail-Adresse (*)

    Telefonnummer (*)

    Betreff

    Ihre Nachricht

    *) Pflichtfelder

    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen bin mit der Datenschutzerklärung einverstanden


    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol LKW aus.