Klausel „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“
Im Bereich der Hausrat- und der privaten Wohngebäudeversicherung hat sich über die letzten Jahre viel getan – zugunsten der Versicherten! Waren beispielsweise früher Einbruchdiebstahl und Raub so ziemlich die einzigen Straftaten, die in der Hausratversicherung ein Anspruch auf Leistung begründet haben, bieten heutzutage viele Bedingungswerke auch Schutz gegen weitere Formen des Diebstahls und viele weitere Straftaten an.
Die Klausel „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ ist hierfür maßgeblich und sollte mittlerweile in jeder guten Hausrat- und privaten Wohngebäudeversicherung eingeschlossen sein. Was über diese Klausel abgesichert wird, ist einfach zu verstehen und hat sehr weitreichende Auswirkungen: Sie deckt alle Straftaten ab, die nicht an anderer Stelle im Bedingungswerk bzw. über gesonderte Regelungen bereits explizit genannt worden sind. Allgemein gesagt, betrifft sie Schäden, die einem durch Dritte zugefügt wurden. Deckung besteht hierbei auch, wenn der oder die Täter unerkannt entkommen sind.
Egal ob einfacher Diebstahl, Trickdiebstahl (z. B. „Enkeltrick“), Unterschlagung, Einbruch oder Sachbeschädigung: Das Leistungsspektrum ist vielfältig und die in Frage kommenden Sachverhalte enorm. Dabei spielt es in der Hausratversicherung im Übrigen häufig keine Rolle, ob sich der Vorfall auf dem versicherten Grundstück bzw. in der Wohnung stattgefunden hat oder außerhalb.